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Flächenwidmung „Grünland“; Kleistkapelle; Wohnumfeld ergänzende infrastrukturelle Bauwerke; widmungsneutrale Bauwerke

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Eine öffentlich zugängliche, unverschlossene Kleinstkapelle für Gebetsmühlen (hier: mit einer Fläche von 12 m2) ist kein „das Wohnumfeld“ land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzendes infrastrukturelles Bauwerk, das im (hier: unspezifischen) „Grünland“ zulässig ist.

Ebenso wenig handelt es sich dabei um ein „widmungsneutrales Bauwerk“ von geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die dem überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dient, und, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an einem bestimmten Standort errichtet werden muss.

  • widmungsneutrale Bauwerke
  • Wohnumfeld ergänzende infrastrukturelle Bauwerke
  • Kleistkapelle
  • Flächenwidmung „Grünland“
  • BBL-Slg 2023/151
  • § 37a oö ROG
  • LVwG Oö, 24.05.2023, LVwG-153698/9/DM
  • § 30 Abs 5 oö ROG
  • Baurecht

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