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Untunlichkeit der Realteilung von zu einer Landwirtschaft gehörenden Liegenschaften

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Die teilweise Aufhebung des Miteigentums dadurch, dass nicht real geteilte Objekte der Zivilteilung unterliegen oder gemeinschaftlich bleiben, ist möglich, wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Sie kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung eines Wertes möglich ist, wenn also der Wert des bisherigen Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. Bei einem Unternehmen wie einer Landwirtschaft, bleibt aber die Summe seiner einzelnen Bestandteile immer hinter dem Wert des Unternehmens zurück.

  • § 843 ABGB
  • OGH, 30.05.2023, 5 Ob 54/23m
  • Untunlichkeit der Realteilung von zu einer Landwirtschaft gehörenden Liegenschaften
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2023/182

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