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Flächenwidmungsplan; Ausnahmebewilligung; Kleinräumigkeit des Vorhabens; Zubau

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Der Gemeindevorstand kann mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist.

Im Fall eines Zubaus ist bei der Beurteilung der „Kleinräumigkeit“ nicht nur die Fläche des Zubaus (hier: Pkw-Unterstellplatz auf 21 m2), sondern auch die Fläche des bereits bestehenden Gebäudes (hier: Holzschopfgebäude auf 36 m2) zu berücksichtigen.

Ein Holzschuppen mit Pkw-Unterstellplatz auf einer Fläche von 57 m2 ist nicht als kleinräumiges Vorhaben zu qualifizieren.

  • Kleinräumigkeit des Vorhabens
  • Flächenwidmungsplan
  • BBL-Slg 2023/162
  • VwGH, 27.04.2023, Ra 2023/06/0063
  • Ausnahmebewilligung
  • § 22 Abs 2 lit a vlbg RPlG
  • Baurecht
  • Zubau

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