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Zweckentfremdung von Wohnungen; touristische Beherbergung; Apartmenthaus

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Die Frage, ob der Verwendungszweck „Wohnung“ zum vorgegebenen Stichtag 1.1.2018 raumordnungsrechtlich auch die Nutzung zu touristischen Zwecken erlaubt hat, ist nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Beim Zusammenbau von „Kleinwohnhäusern“ zu einer Reihenhausanlage geht der Charakter als eigenständiger Bau nicht verloren; weist folglich ein Reihenhaus nicht mehr als fünf Wohnungen auf, wurde es nicht vom Verbot der touristischen Nutzung gemäß § 31 Abs 5 erster Satz sbg ROG 2009 idF LGBl 2011/53 erfasst.

Die touristische Nutzung eines als „Wohnung“ bewilligten Reihenhauses war vor wie nach dem Inkrafttreten des sbg ROG 2009 (mit 1.4.2009) bau- und raumordnungsrechtlich zulässig; die touristische Nutzung der Wohnung bedurfte daher keiner baurechtlichen Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes.

Die touristische Nutzung eines Reihenhauses mit höchstens fünf Wohnungen („Kleinwohnhaus“) erforderte vor dem 1.1.2018 auch keine vorherige Kennzeichnung der betreffenden Fläche als „Apartment“ gemäß § 30 Abs 4 idF LGBl 2016/9.

  • § 31 Abs 5 sbg ROG idF 2011/53
  • Apartmenthaus
  • § 40 Abs 1 sbg BauTG
  • § 5 Z 1 sbg ROG idF 2017/82
  • § 30 Abs 4 sbg ROG idF 2016/9
  • VwGH, 20.06.2023, Ro 2021/06/0023
  • § 17 Abs 8 sbg ROG
  • § 78 Abs 1 Z 4 sbg ROG
  • Zweckentfremdung von Wohnungen
  • § 31b Abs 2 Z 5 sbg ROG
  • Baurecht
  • § 31b Abs 3 sbg ROG
  • touristische Beherbergung
  • BBL-Slg 2023/155

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