


Hausbrunnen; Ersitzung Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht; Ersitzungsverbot bzw -hindernis der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 68 Wörter, Seiten 201-201
20,00 €
inkl MwSt




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Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht besteht im Recht der Zu- und Ableitung von Wasser sowie der Errichtung und der Erhaltung der entsprechenden Anlagen auf eigene Kosten.
Für Privatwässer enthält das Wasserrechtsgesetz keine § 4 Abs 6 WRG entsprechende Norm, sodass insoweit Ersitzung möglich ist. Die fehlende Bewilligung nach § 10 Abs 2 WRG hindert die Ersitzung nicht.
-
- § 473 ABGB
- § 10 WRG
- Ersitzung Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht
- § 497 ABGB
- § 4 WRG
- § 12 WRG
- § 477 ABGB
- BBL-Slg 2023/171
- § 1455 ABGB
- OGH, 25.04.2023, 1 Ob 50/23v
- § 480 ABGB
- Hausbrunnen
- Baurecht
- § 5 WRG
- § 1460 ABGB
- Ersitzungsverbot bzw -hindernis der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung
Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht besteht im Recht der Zu- und Ableitung von Wasser sowie der Errichtung und der Erhaltung der entsprechenden Anlagen auf eigene Kosten.
Für Privatwässer enthält das Wasserrechtsgesetz keine § 4 Abs 6 WRG entsprechende Norm, sodass insoweit Ersitzung möglich ist. Die fehlende Bewilligung nach § 10 Abs 2 WRG hindert die Ersitzung nicht.
- § 473 ABGB
- § 10 WRG
- Ersitzung Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht
- § 497 ABGB
- § 4 WRG
- § 12 WRG
- § 477 ABGB
- BBL-Slg 2023/171
- § 1455 ABGB
- OGH, 25.04.2023, 1 Ob 50/23v
- § 480 ABGB
- Hausbrunnen
- Baurecht
- § 5 WRG
- § 1460 ABGB
- Ersitzungsverbot bzw -hindernis der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung