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Umwandlung Simultanhypothek in Singularhypotheken; grundbuchsfähige Urkunde; Zustimmung Nachhypothekare; proportionale Aufteilung

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Jedenfalls bei Schuldner- und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken unter Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zulässig. Deren Verbücherung bedarf einer grundbuchsfähigen Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin. Jedenfalls für den Fall einer derartigen Vereinbarung sämtlicher Liegenschaftseigentümer mit der Simultanpfandgläubigerin braucht es keine grundbuchsfähige Zustimmung der Nachhypothekare zur Aufteilung. Auch auf eine proportionale Aufteilung im Sinn des § 222 Abs 4 EO kommt es in einem solchen Fall nicht an. Eine allfällige Verkürzung seines Ausgleichsanspruchs müsste der Nachhypothekar auf dem Rechtsweg gegen den Pfandschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.

  • Umwandlung Simultanhypothek in Singularhypotheken
  • proportionale Aufteilung
  • BBL-Slg 2023/165
  • OGH, 12.04.2023, 5 Ob 234/22f
  • Zustimmung Nachhypothekare
  • § 222 EO
  • § 15 GBG
  • § 26 GBG
  • Baurecht
  • grundbuchsfähige Urkunde

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