


Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit für Beitragstäterschaft der Entscheidungsträgerin gem § 33 Abs 2 lit a iVm § 11 FinStrG rechtswidrig, sofern diese Entscheidungsträgerin für dieses Delikt schon als unmittelbare Täterin...
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 6
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 629 Wörter, Seiten 473-474
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Eine für eine bestimmte Tat rechtskräftig schuldig gesprochene Person kann nicht zusätzlich für diese Tat als Beitragstäterin bestraft werden, da die unmittelbare Täterschaft und die Beitragstäterschaft für dieselbe Tat nicht in gleicher Person vereint sein können.
-
- § 2 Abs 1 VbVG
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- § 3 Abs 2 VbVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 11 FinStrG
- BFG, 16.05.2019, RV/7300026/2019, (Revision nicht zulässig)
- § 33 Abs 1 FinStrG
- JST-Slg 2019/61
Eine für eine bestimmte Tat rechtskräftig schuldig gesprochene Person kann nicht zusätzlich für diese Tat als Beitragstäterin bestraft werden, da die unmittelbare Täterschaft und die Beitragstäterschaft für dieselbe Tat nicht in gleicher Person vereint sein können.
- § 2 Abs 1 VbVG
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- § 3 Abs 2 VbVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 11 FinStrG
- BFG, 16.05.2019, RV/7300026/2019, (Revision nicht zulässig)
- § 33 Abs 1 FinStrG
- JST-Slg 2019/61