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Mord nach Betretungsverbot und Wegweisung; staatliche Schutzpflichten

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Um die Verletzung positiver Pflichten gem Art 2 EMRK nachzuweisen, muss dargelegt werden, dass die Behörden von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben einer Person durch strafbare Handlungen einer anderen Person wussten bzw wissen hätten müssen und es vernachlässigten, Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu setzen, die dieses Risiko aus objektiver Sicht minimiert hätten. Dies kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EGMR, 04.07.2019, Nr 62903/15, Kurt ./. Österreich
  • Art 2 EMRK
  • JST-Slg 2019/5

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