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Die vom Zollamt im Kopf angegebene Fax-Nummer ist Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung – sofern falsch angegeben, gilt die Belehrung insgesamt als fehlerhaft und vermag die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen

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Inhalt einer Strafverfügung ist mitunter die gem § 145 FinStrG zu erteilende Belehrung über das Einspruchsrecht. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Einspruch bei jener Finanzstrafbehörde einzubringen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat. Da im Belehrungsabschnitt keine anderen Adressen oder Einbringungsstellen genannt waren, sah die Partei die im Kopf der Strafverfügung angeführten Adressen und Nummern richtigerweise als für die Einbringung des Einspruches relevant an. Diese Angaben sind als Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung aufzufassen.

  • § 145 Abs 1 FinStrG
  • JST-Slg 2019/62
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 48b Abs 1 FinStrG
  • BFG, 13.02.2019, RV/7300067/2014, (Revision nicht zulässig)

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