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Kriterien im Umgang mit einer Sprachbarriere bei einer psychisch kranken Person in Haft

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Bei der Inhaftierung von psychisch kranken Personen gem Art 5 Abs 1 lit e EMRK besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung und der Angemessenheit der im Hinblick auf die jeweilige Erkrankung zur Verfügung stehenden Behandlung. Unabhängig davon, in welcher Einrichtung die betroffenen Personen untergebracht werden, müssen sie mit adäquaten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen mit dem Ziel der Vorbereitung auf eine mögliche Entlassung versorgt werden.

  • Art 5 Abs 1 lit e EMRK
  • JST-Slg 2019/4
  • Art 3 EMRK
  • EGMR, 31.01.2019, Nr 18052/11 (GK), Rooman ./. Belgien
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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