


Zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 6
- Inhalt:
- Zur Erinnerung
- Umfang:
- 1083 Wörter, Seiten 485-486
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Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs 1 Z 5 und 270 Abs 2 Z 4 StPO) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO; § 366 Abs 2 erster Satz StPO).
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- Nimmervoll, Rainer
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- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2019, 485
Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs 1 Z 5 und 270 Abs 2 Z 4 StPO) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO; § 366 Abs 2 erster Satz StPO).
- Nimmervoll, Rainer
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2019, 485