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Suchtgifthandel; Einfuhr; Ausfuhr; Suchtgifttransport über mehrere Grenzen; tatbestandliche Handlungseinheit

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Ein in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage erfolgter Suchtgifttransport über mehrere Staatsgrenzen stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit dar und erfüllt nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG.

Auch mehrere gleichartige Begehungen nach § 28a Abs 1 SMG, die nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert sind, begründen bloß ein einziges Verbrechen.

Bei § 28a Abs 4 Z 3 SMG handelt es sich um eine Deliktsqualifikation, weshalb sich der Vorsatz des Täters auf eine diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende Menge beziehen muss.

  • JST-Slg 2019/55
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 13.11.2018, 11 Os 106/18z
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG

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