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- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 155 Wörter
- Seiten 254-254
- https://doi.org/10.33196/bbl201906025401
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inkl MwStLiegt dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums ein bewilligter Bauplan zugrunde, sind die Baumaßnahmen aber zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen, ist der Bauplan doch in die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Einräumung von Wohnungseigentum eingeflossen. Baumaßnahmen, die der Herstellung des durch den Plan dokumentierten Zustands dienen, begründen daher keine Veränderung des rechtmäßigen Bestandes und damit keine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn von § 16 Abs 2 WEG.
Aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der später durchgeführten baulichen Maßnahmen die Baubewilligung schon abgelaufen ist, lässt sich nicht auf einen Verzicht des Berechtigten schließen. Geringfügige Abweichungen der Baumaßnahmen vom Bauplan, insbesondere solche, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten haben, sind von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt und bedürfen keiner neuerlichen Willensbildung der Wohnungseigentümer.
- Baumaßnahmen des Wohnungseigentümers
- § 12 Abs 2 WEG (1975) nunmehr
- § 6 WEG
- BBL-Slg 2019/231
- OGH, 31.07.2019, 5 Ob 55/19b
- § 16 Abs 2 WEG
- Baurecht
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