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Eigentum an Telekommunikationsleitungen

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Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt. Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist, somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache.

  • Eigentum an Telekommunikationsleitungen
  • OGH, 13.06.2019, 4 Ob 100/19p
  • § 1125 ABGB
  • § 297 ABGB
  • BBL-Slg 2019/222
  • Baurecht

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