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Beseitigung einer Grenzmauer; Errichtungs- und Erhaltungsanspruch; Aufwandersatzanspruch

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Nach § 858 Satz 2 ABGB steht es dem zur Errichtung einer Einfriedung verpflichteten Liegenschaftseigentümer grundsätzlich frei, auf welche konkrete Weise er seine Verpflichtung erfüllt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der nach § 1042 ABGB aufgrund einer Ersatzvornahme regressberechtigte Liegenschaftsnachbar nur auf die billigste mögliche Einfriedungslösung verwiesen wäre.

  • BBL-Slg 2023/97
  • OGH, 16.12.2022, 8 Ob 126/22w
  • Beseitigung einer Grenzmauer
  • Aufwandersatzanspruch
  • Errichtungs- und Erhaltungsanspruch
  • Baurecht
  • § 858 ABGB
  • § 1042 ABGB

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