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Wohnraumvermietung; Privatzimmervermietung; gastgewerbliche Beherbergung; konsenswidrige Verwendungszweckänderung; Verwaltungsübertretung

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Bei einer Privatzimmervermietung müssen die zu vermietenden Wohnungen bzw sonstigen Wohnräume zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden.

Übernachtet die Vermieterin während der Vermietung der Wohnräume jedoch außerhalb des Gebäudes (hier: zB bei den Eltern), kann die (Wohnraum-)Vermietung nicht als Privatzimmervermietung qualifiziert werden; es liegt vielmehr eine gastgewerbliche Beherbergung gemäß § 111 Abs 1 Z 4 GewO 1994 vor.

Weist die Wohnung einen baurechtlichen Konsens zu „Wohnzwecken“ auf, liegt diesfalls eine konsenswidrige Änderung des Verwendungszwecks vor.

  • § 2 Abs 1 lit a PrivatzimmervermietungsG
  • BBL-Slg 2023/84
  • § 28 Abs 1 lit c tir BauO
  • § 111 Abs 1 Z 4 GewO
  • § 67 Abs 1 lit l tir BauO
  • konsenswidrige Verwendungszweckänderung
  • Verwaltungsübertretung
  • gastgewerbliche Beherbergung
  • Wohnraumvermietung
  • Privatzimmervermietung
  • Baurecht
  • LVwG Tir, 17.01.2023, LVwG-2022/32/2798-3

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