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Wesen Bauträgervertrag; Errichtung Gebäude auf eigenem Grund; Abgrenzung zum Werkvertrag; Verjährung

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Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, dass der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt. Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag. Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt zu keinem Bauträgervertrag.

Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren verjährt, wenn Gegenstand des Vertrags der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist.

  • Errichtung Gebäude auf eigenem Grund
  • OGH, 20.12.2022, 4 Ob 186/22i
  • § 2 BTVG
  • § 1478 ABGB
  • § 1165 ABGB
  • Wesen Bauträgervertrag
  • Verjährung
  • BBL-Slg 2023/99
  • Baurecht
  • § 1053 ABGB
  • Abgrenzung zum Werkvertrag

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