Kausalität; Solidarschuld; Bestimmbarkeit der Schadensteile; Projektsteuerungsvertrag; nicht normgerechte Fensterkonstruktionen; fehlende statische Berechnung; Sachverständigengutachten zur „Schadensquotelung“
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Rechtsprechung, 1273 Wörter
- Seiten 112 -114
- https://doi.org/10.33196/bbl202303011201
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Es gibt kein allgemeines und klares Leistungsbild für Projektsteuerungsverträge.
Die Verursachung eines Schadens ist nicht abstufbar. Es ist daher verfehlt, die Verursachung mit einer bestimmten Quote anzugeben.
Die Ermittlung der „Quote“, mit der ein Schädiger letztlich den Schaden zu tragen hat, ist eine Rechtsfrage. Sie kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden. Aufgabe des Sachverständigen kann allein sein, dem Richter Einschätzungen dazu zu liefern, wie schadensträchtig dem Schadensumfang und der Schadenswahrscheinlichkeit nach der Fehler des einen oder anderen Solidarschuldners objektiv ist und wie gravierend – abweichend vom üblichen Standard – der jeweilige Sorgfaltsverstoß ist. Diese Gewichte hat der Richter für jeden Beteiligten „auf die Waage“ zu legen und danach im Regressprozess die Schadensquoten zu verteilen.
- nicht normgerechte Fensterkonstruktionen
- Projektsteuerungsvertrag
- § 1295 ABGB
- § 896 ABGB
- Kausalität
- Sachverständigengutachten zur „Schadensquotelung“
- OGH, 16.12.2022, 8 Ob 111/22i
- § 1301 ABGB
- BBL-Slg 2023/95
- Baurecht
- fehlende statische Berechnung
- Solidarschuld
- Bestimmbarkeit der Schadensteile
- § 1302 ABGB
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