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Planwechsel; Teilabbruch; Zubau; Unzulässigkeit eines Hybridverfahrens

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Die Durchführung eines Hybridverfahrens, welches zum Teil in einem Bauanzeigeverfahren (hier: Planwechselverfahren) und zum Teil in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Zubau bestehen soll, ist rechtlich nicht vorgesehen.

Ein (hier: als „Planwechsel, Teilabbruch und Zubau“ bezeichneter) Antrag auf Einleitung eines solchen Hybridverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen.

  • Planwechsel
  • Unzulässigkeit eines Hybridverfahrens
  • BBL-Slg 2023/91
  • § 60 Abs 1 lit a wr BauO
  • LVwG Wien, 14.12.2022, VGW-111/077/12773/2022
  • Teilabbruch
  • § 73 Abs 1 wr BauO
  • Baurecht
  • Zubau
  • § 60 Abs 1 lit c wr BauO

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