


Planwechsel; Teilabbruch; Zubau; Unzulässigkeit eines Hybridverfahrens
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 51 Wörter, Seiten 109-109
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Durchführung eines Hybridverfahrens, welches zum Teil in einem Bauanzeigeverfahren (hier: Planwechselverfahren) und zum Teil in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Zubau bestehen soll, ist rechtlich nicht vorgesehen.
Ein (hier: als „Planwechsel, Teilabbruch und Zubau“ bezeichneter) Antrag auf Einleitung eines solchen Hybridverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen.
-
- Planwechsel
- Unzulässigkeit eines Hybridverfahrens
- BBL-Slg 2023/91
- § 60 Abs 1 lit a wr BauO
- LVwG Wien, 14.12.2022, VGW-111/077/12773/2022
- Teilabbruch
- § 73 Abs 1 wr BauO
- Baurecht
- Zubau
- § 60 Abs 1 lit c wr BauO
Die Durchführung eines Hybridverfahrens, welches zum Teil in einem Bauanzeigeverfahren (hier: Planwechselverfahren) und zum Teil in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Zubau bestehen soll, ist rechtlich nicht vorgesehen.
Ein (hier: als „Planwechsel, Teilabbruch und Zubau“ bezeichneter) Antrag auf Einleitung eines solchen Hybridverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen.
- Planwechsel
- Unzulässigkeit eines Hybridverfahrens
- BBL-Slg 2023/91
- § 60 Abs 1 lit a wr BauO
- LVwG Wien, 14.12.2022, VGW-111/077/12773/2022
- Teilabbruch
- § 73 Abs 1 wr BauO
- Baurecht
- Zubau
- § 60 Abs 1 lit c wr BauO