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Immobilienmakler; Vermittlung einer Liegenschaft mit Biotop/Badeteich; fehlende wasserrechtliche Bewilligung; Schadenersatz wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten

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Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen.

Von einem sorgfältigen Immobilienmakler ist – ohne besonderen Anlass – nicht zu verlangen, über die Notwendigkeit allfälliger wasserrechtlicher Bewilligungen von Biotopen oder Schwimmteichen ohne oder mit natürlichem Ab- und Zufluss Bescheid zu wissen.

  • Vermittlung einer Liegenschaft mit Biotop/Badeteich
  • OGH, 21.12.2022, 5 Ob 190/22k
  • § 3 MaklerG
  • fehlende wasserrechtliche Bewilligung
  • BBL-Slg 2023/103
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht
  • Immobilienmakler
  • Schadenersatz wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten

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