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Vorgarten; Einfriedung; freier Durchblick; blickdichte Hecke; örtliches Stadtbild

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Eine an Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hergestellte Einfriedung aus Sockel und Aluminiumlattenzaunfeldern ist unzulässig, da sie den freien Durchblick auf den Vorgarten hindert.

Die Errichtung einer solchen blickdichten Einfriedung ist selbst dann unzulässig, wenn im tatsächlich vorhandenen örtlichen Stadtbild bereits vergleichbare Einfriedungen bestehen. Denn es ist im gegebenen Zusammenhang nicht auf das tatsächlich vorhandene, sondern das beabsichtigte örtliche Stadtbild abzustellen.

Eine blickdichte Hecke stellt jedoch keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes dar, da eine solche Hecke den optischen Eindruck eines hohen Grünanteils nicht beeinträchtigt.

Da für das örtliche Stadtbild im Übrigen ausschließlich die optische Erscheinung maßgeblich ist, macht es auch keinen Unterschied, ob eine Hecke in ihrem Inneren eine massive Einfriedung enthält oder nicht.

  • BBL-Slg 2023/90
  • § 86 wr BauO
  • freier Durchblick
  • örtliches Stadtbild
  • blickdichte Hecke
  • Baurecht
  • Vorgarten
  • LVwG Wien, 20.10.2022, VGW-112/077/5003/2022
  • Einfriedung

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