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Natürlicher Wasserzufluss; Immission; Zuleitung; Unterlassungsanspruch

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Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt. Selbst wenn die Einwirkung durch solches Wasser das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, haben die Grundstückseigentümer das hinzunehmen, solange keine direkte Zuleitung vorliegt.

  • Unterlassungsanspruch
  • Immission
  • BBL-Slg 2023/100
  • OGH, 20.12.2022, 1 Ob 245/22v
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Zuleitung
  • Natürlicher Wasserzufluss
  • Baurecht

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