


Gastgewerbebetrieb; Gemeinschaftsräume; Freizeitwohnsitz
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 889 Wörter, Seiten 107-108
20,00 €
inkl MwSt




-
Der Begriff des „Gemeinschaftsraumes“ ist restriktiv auszulegen und auf solche Gemeinschaftsräume einzuschränken, die für Gastgewerbebetriebe geradezu typisch sind.
„Gemeinschaftsräume“ müssen außerhalb des von einem Gast ausschließlich genutzten Bereiches liegen, sich aber innerhalb desselben Gebäudes oder zumindest eines zum Gastgewerbebetrieb gehörenden und in einem örtlichen Naheverhältnis befindlichen Gebäudes befinden.
Darüber hinaus dürfen diese Räume nicht als Wellness-Bereiche, Schiräume, sonstige Abstellräume, Sanitärräume oder dergleichen zu qualifizieren sein.
-
- § 13 Abs 1 Z 1 lit a tir ROG
- BBL-Slg 2023/85
- Freizeitwohnsitz
- LVwG Tir, 24.01.2023, LVwG-2020/42/1890-3
- Gastgewerbebetrieb
- Gemeinschaftsräume
- Baurecht
Der Begriff des „Gemeinschaftsraumes“ ist restriktiv auszulegen und auf solche Gemeinschaftsräume einzuschränken, die für Gastgewerbebetriebe geradezu typisch sind.
„Gemeinschaftsräume“ müssen außerhalb des von einem Gast ausschließlich genutzten Bereiches liegen, sich aber innerhalb desselben Gebäudes oder zumindest eines zum Gastgewerbebetrieb gehörenden und in einem örtlichen Naheverhältnis befindlichen Gebäudes befinden.
Darüber hinaus dürfen diese Räume nicht als Wellness-Bereiche, Schiräume, sonstige Abstellräume, Sanitärräume oder dergleichen zu qualifizieren sein.
- § 13 Abs 1 Z 1 lit a tir ROG
- BBL-Slg 2023/85
- Freizeitwohnsitz
- LVwG Tir, 24.01.2023, LVwG-2020/42/1890-3
- Gastgewerbebetrieb
- Gemeinschaftsräume
- Baurecht