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COVID-19-Pandemie; Mehrkosten am Bau; Risikotragung; Behauptungs- und Beweislast; Desinfektionsmittel; Unterbringung; Schutzmasken samt einhergehendem Leistungsabfall

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Mehrkosten am Bau in Folge der COVID-19-Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB. Danach sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.

  • BBL-Slg 2023/102
  • Mehrkosten am Bau
  • Unterbringung
  • Desinfektionsmittel
  • COVID-19-Pandemie
  • Schutzmasken samt einhergehendem Leistungsabfall
  • § 1168 ABGB
  • Behauptungs- und Beweislast
  • Risikotragung
  • Punkt 7.4.1 ÖNORM B 2110
  • Baurecht
  • OGH, 21.12.2022, 6 Ob 136/22a

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