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Antrag eines österreichischen Rechtsanwaltes, ihm die Beglaubigung privater Urkunden von ausländischen (hier: tschechischer) Staatsbürgen zu genehmigen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1306 Wörter, Seiten 751-753

20,00 €

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Befugnisse und Berechtigungen österreichischer Rechtsanwälte ergeben sich unmittelbar aus der RAO und sind nicht jeweils einzeln durch einen behördlichen Akt zuzuerkennen. Eine Rechtsgrundlage dafür, einem Rechtsanwalt die Befugnis zur Beglaubigung von Unterschriften ausländischer (hier: tschechischer) Staatsbürger auf Privaturkunden im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu erteilen, existiert nicht.

  • Art 57 AEUV
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • § 1 Abs 2 RAO
  • ZVG-Slg 2015/190
  • Art 56 AEUV
  • BVwG, 09.09.2015, W101 2014073-1/7E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 58 AEUV

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