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Antrag eines österreichischen Rechtsanwaltes, ihm die Beglaubigung privater Urkunden von ausländischen (hier: tschechischer) Staatsbürgen zu genehmigen

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Befugnisse und Berechtigungen österreichischer Rechtsanwälte ergeben sich unmittelbar aus der RAO und sind nicht jeweils einzeln durch einen behördlichen Akt zuzuerkennen. Eine Rechtsgrundlage dafür, einem Rechtsanwalt die Befugnis zur Beglaubigung von Unterschriften ausländischer (hier: tschechischer) Staatsbürger auf Privaturkunden im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu erteilen, existiert nicht.

  • Art 57 AEUV
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • § 1 Abs 2 RAO
  • ZVG-Slg 2015/190
  • Art 56 AEUV
  • BVwG, 09.09.2015, W101 2014073-1/7E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 58 AEUV

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