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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stattgabe der Beschwerde und Bescheidbehebung im Zulassungsverfahren nach § 5 AslyG aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 3056 Wörter
- Seiten 732-737
- https://doi.org/10.33196/zvg201508073201
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inkl MwStIm Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die größtenteils am 1. Jänner 2014 in Kraft trat, wurde auch das BFA-VG in Geltung gesetzt. Im ersten Teil dieses Gesetzes (Allgemeiner Teil) befinden sich im 5. Hauptstück die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren. Unter diese fällt auch der § 21 Abs 3 BFA-VG, der Beschwerden gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren regelt. So ist unter anderem einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Norm findet ihren Hauptanwendungsbereich – neben den Verfahren nach § 68 AVG (Prozesshindernis der entschiedenen Sache) – vor allem in den Zulassungsverfahren nach § 5 AslyG. Dieser besagt, dass ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin–Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren nach § 5 AsylG stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde.
- Karesch, Philipp
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2015/184
- BVwG, 07.09.2015, W192 2109914-1/3E
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 5 AsylG
- § 21 Abs 3 BFA-VG
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