Zum Hauptinhalt springen

Aussetzung des Verfahrens aufgrund der bestehenden Möglichkeit einer Doppelbestrafung

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 4 des 7. ZProt EMRK verbietet eine doppelte Strafverfolgung, soweit sich diese auf dieselben oder im Wesentlichen dieselben Fakten bezieht. Im gegenständlichen Fall wird die Ansicht vertreten, dass sowohl § 111 ASVG als auch § 113 ASVG auf den Tatbestand des Meldeverstoßes abstellen. Um eine mögliche Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art 4 7. ZProt EMRK zu vermeiden, muss die Beurteilung der Strafbarkeit der Bf im Verfahren nach § 111 ASVG durch die zuständigen Behörden und Gerichte abgewartet werden. Nur so kann die vom VwGH im Erk vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005 geforderte Zusammenschau der Verfahren vollumfänglich berücksichtigt werden. Dementsprechend stellt sich das Verfahren nach § 111 ASVG als Vorfrage dar, aufgrund derer das Verfahren auszusetzen war.

  • BVwG, 21.08.2015, W228 2014998-1
  • § 38 AVG
  • § 111 ASVG
  • ZVG-Slg 2015/189
  • § 113 ASVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK
  • § 17 VwGVG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!