



Aussetzung des Verfahrens aufgrund der bestehenden Möglichkeit einer Doppelbestrafung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 1671 Wörter
- Seiten 748 -751
- https://doi.org/10.33196/zvg201508074801
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Art 4 des 7. ZProt EMRK verbietet eine doppelte Strafverfolgung, soweit sich diese auf dieselben oder im Wesentlichen dieselben Fakten bezieht. Im gegenständlichen Fall wird die Ansicht vertreten, dass sowohl § 111 ASVG als auch § 113 ASVG auf den Tatbestand des Meldeverstoßes abstellen. Um eine mögliche Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art 4 7. ZProt EMRK zu vermeiden, muss die Beurteilung der Strafbarkeit der Bf im Verfahren nach § 111 ASVG durch die zuständigen Behörden und Gerichte abgewartet werden. Nur so kann die vom VwGH im Erk vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005 geforderte Zusammenschau der Verfahren vollumfänglich berücksichtigt werden. Dementsprechend stellt sich das Verfahren nach § 111 ASVG als Vorfrage dar, aufgrund derer das Verfahren auszusetzen war.
- BVwG, 21.08.2015, W228 2014998-1
- § 38 AVG
- § 111 ASVG
- ZVG-Slg 2015/189
- § 113 ASVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK
- § 17 VwGVG
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