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Zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF und umgekehrt – Verbot der sogenannten „cross promotion“

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Bei Aussagen wie bspw „Machen Sie das zu Hause nicht nach. Kann ich schwer sagen, morgen wird’s angeboten, auf Ö3.“, „Morgen im Ö3-Wecker, es zahlt sich aus zuzuhören, einzuschalten. Die Ski-Challenge, Hobbyfahrer über den Kurs des zweiten Durchgangs.“ kann nicht davon gesprochen werden, dass bei ihnen nicht der bewerbende sondern der informative, redaktionelle Inhalt im Vordergrund gestanden ist.

  • BVwG, 20.05.2015, W120 2009540-1
  • ZVG-Slg 2015/178
  • § 14 Abs 7 ORF-G
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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