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Betteln mit normaler Lautstärke und Ausstrecken der Hände – kein aggressives Betteln

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Die an Kunden der Tiefgarage gerichtete Aufforderung der am Boden sitzenden Beschuldigten zur Abgabe von Almosen erfolgte mit normaler Lautstärke, wobei sie sich der Wortwahl „bitte, bitte“ bediente. Auch das gleichzeitige Ausstrecken der Hände der Beschuldigten – mit dieser Geste wurde der verbalen Aufforderung zur Abgabe von Almosen Nachdruck verliehen – hat offensichtlich nicht dazu geführt, dass Kunden veranlasst waren, den von der Sitzposition der Beschuldigten etwas weiter entfernten (zweiten) Kassenautomaten zum Bezahlen des Tickets aufzusuchen.

Im Hinblick auf die im Gesetz beispielhaft aufgezählte aufdringliche oder aggressive Art des Bettelns, wie etwa durch „Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen“ kann im konkreten Fall nicht von einem Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise gesprochen werden.

  • § 7 Abs 1 lit a Vlbg SicherheitsG
  • § 15 Abs 1 lit d Vlbg SicherheitsG
  • ZVG-Slg 2015/186
  • LVwG Vlbg, 04.09.2015, LVwG-1-067/R4-2015
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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