


Ein Anspruch auf Zuschuss für ein Automatikgetriebe als behindertengerechte Ausstattung eines KFZ besteht unabhängig von einer dementsprechenden Auflage im Führerschein
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 480 Wörter, Seiten 755-756
20,00 €
inkl MwSt




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Ein Automatikgetriebe ist als behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen unter § 24a Abs 1 (iVm § 3 Z 14) BehindertenG Stmk 2014 subsumierbar. Der betreffende Kostenzuschuss ist gemäß § 6 BehindertenG Leistungs-EntgelteV Stmk 2015 mit € 2.600,00 begrenzt. Dass ein Anspruch auf diesen Zuschuss nur durch eine Auflage im Führerschein, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen nur mit Automatikgetriebe möglich sei, begründet werde, trifft nicht zu. Nach den Grundsätzen der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung kann sich die Notwendigkeit eines Automatikgetriebes auch aus anderen tauglichen Beweismitteln, wie einem medizinischen Gutachten, ergeben.
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- § 45 Abs 2 AVG
- § 6 LEVO-StBHG
- § 24a Abs 1 BehindertenG Stmk
- ZVG-Slg 2015/192
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Z 14 BehindertenG Stmk
- LVwG Stmk, 20.05.2015, LVwG 41.36-5312/2014
Ein Automatikgetriebe ist als behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen unter § 24a Abs 1 (iVm § 3 Z 14) BehindertenG Stmk 2014 subsumierbar. Der betreffende Kostenzuschuss ist gemäß § 6 BehindertenG Leistungs-EntgelteV Stmk 2015 mit € 2.600,00 begrenzt. Dass ein Anspruch auf diesen Zuschuss nur durch eine Auflage im Führerschein, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen nur mit Automatikgetriebe möglich sei, begründet werde, trifft nicht zu. Nach den Grundsätzen der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung kann sich die Notwendigkeit eines Automatikgetriebes auch aus anderen tauglichen Beweismitteln, wie einem medizinischen Gutachten, ergeben.
- § 45 Abs 2 AVG
- § 6 LEVO-StBHG
- § 24a Abs 1 BehindertenG Stmk
- ZVG-Slg 2015/192
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Z 14 BehindertenG Stmk
- LVwG Stmk, 20.05.2015, LVwG 41.36-5312/2014