Nachdem § 105 WRG das „öffentliche Interesse“ nicht abschließend definiert, kann die Behörde zur Bewertung dieses Begriffes auch auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückgreifen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 975 Wörter
- Seiten 729 -731
- https://doi.org/10.33196/zvg201508072901
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Bei der Beurteilung, ob ein Antrag auf Genehmigung einer Pflanzenkläranlage im öffentlichen Interesse unzulässig ist (§ 105 Abs 1 WRG), kann für die Bewertung des öffentlichen Interesses auch das Stmk KanalG herangezogen werden. § 2a Stmk KanalG hat die Gemeinden nämlich verpflichtet, eine flächendeckende, dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung herzustellen. Dabei ist gemäß § 2b Abs 4 leg cit die ökologisch, volks- und betriebswirtschaftlich optimierte Lösung zu ermitteln und in einen Entwurf eines Abwasserplanes umzusetzen. Damit ist das öffentliche Interesse der jeweiligen Gemeinde an der wirtschaftlich effizientesten Abwasserbeseitigung hinreichend definiert. Somit widerspricht die wasserrechtliche Genehmigung einer Einzelkläranlage für eine Liegenschaft, die im Anschlussverpflichtungsbereich einer wasserrechtlich bereits genehmigten und in Kürze hergestellten öffentlichen Kanalanlage liegt, zumindest den öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinde an einer gesetzlich geforderten Abwasserentsorgung.
- ZVG-Slg 2015/182
- § 106 WRG
- LVwG Stmk, 14.07.2015, LVwG 46.1-1691/2015
- § 2b Abs 4 Stmk KanalG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 105 WRG
- § 2a Stmk KanalG
- § 98 WRG
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