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Nach Ablauf der Frist gemäß § 56a Abs 3 GSpG kann kein Bescheid über die mündlich verfügte Betriebsschließung mehr erlassen werden

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Wird ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, mit welchem über eine mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 1 GSpG abgesprochen wird, nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen dreitägigen Frist zugestellt, fehlt diesem mangels rechtzeitiger Erlassung der Rechtsgrund.

  • ZVG-Slg 2015/179
  • LVwG OÖ, 12.08.2015, LVwG-410826/3/FP
  • § 56a GSpG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 33 AVG

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