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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 8, Dezember 2015, Band 2

Die Amtssignatur eines Bescheides ersetzt niemals den Namen des Genehmigenden

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Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im gegenständlichen Fall fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Bf übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin G., da nur der Name des Bearbeiters H. in der Fertigungsklausel angeführt war. Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen.

Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten. Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat. Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führte daher zur absoluten Nichtigkeit ders Erledigung.

  • § 18 Abs 4 AVG
  • LVwG Stmk, 12.05.2015, LVwG 41.25-1049/2015
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/176

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