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Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe

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Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht.

Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben wurde.

Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude, für welches noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, so erfüllt die Baubewilligung für ein weiteres Gebäude den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe. Vor Inkrafttreten des § 39 nö BauO 2014 erteilte Baubewilligungen stehen dem nicht entgegen.

  • Aufschließungsabgabe
  • § 39 nö BauO
  • Ergänzungsabgabe
  • LVwG Nö, 01.07.2022, LVwG-AV-1742/001-2021
  • BBL-Slg 2022/141
  • Baurecht

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