Wohnzone; „weiße“ Widmung; kurzfristige Beherbergung von Touristen in Wohnungen; AirBnB; Verwendungsverbot; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 25
- Rechtsprechung, 1236 Wörter
- Seiten 203 -205
- https://doi.org/10.33196/bbl202205020305
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§ 7a Abs 3 wr BauO verbietet in Wohnzonen die gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke.
Eine „weiße“ Widmung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Wohnzonen-Novelle, LGBl 37/1991, steht der Anwendung des Verwendungsverbotes, das erst nachträglich durch die Festlegung der Wohnzone in einem Bebauungsplan herbeigeführt wurde, nicht entgegen.
§ 7a Abs 3 letzter Halbsatz wr BauO stellt geringere Anforderungen an eine „gewerbliche Nutzung“ als die GewO 1994. Es reicht aus, bloß die Wohnräume regelmäßig gegen Entgelt kurzfristig zu vermieten, ohne dass weitere Dienstleistungen (wie zB Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort oder via Telekommunikation) notwendigerweise erbracht werden müssen.
- § 7a Abs 3 wr BauO
- kurzfristige Beherbergung von Touristen in Wohnungen
- BBL-Slg 2022/147
- § 111 Abs 1 Z 1 GewO
- § 1 GewO
- § 7a Abs 1 wr BauO
- baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
- AirBnB
- „weiße“ Widmung
- Baurecht
- Verwendungsverbot
- Wohnzone
- VwGH, 24.05.2022, Ro 2020/05/0029
- § 129 Abs 10 wr BauO
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