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Untersagung von Lärmimmissionen durch E-Drums und Marimba

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Für die Beurteilung der Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Nachbarliegenschaft durch Lärmimmissionen ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke durch Erhöhung des Grundgeräuschpegels, sondern auch die subjektive Lästigkeit des Geräusches für das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners der Nachbarliegenschaft maßgebend.

Die subjektive Lästigkeit eines Geräusches hängt von der Tonhöhe, der Dauer und der Eigenart der Geräusche ab. Das Spielen von E-Drums in der Nachbarwohnung wird daher unabhängig von der Lautstärke schon aufgrund der schwer zuordenbaren Klopfgeräusche als besonders störend wahrgenommen.

Für ein hinreichend bestimmtes Unterlassungsbegehren bedarf es keiner Angabe von angestrebten Höchst-Dezibelwerten oder der Einschränkung der Lärmerregung auf bestimmte Zeiten. Zur Vermeidung von Umgehungen, darf das Unterlassungsbegehren auch allgemeiner gefasst sein und das Verbot über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf ähnliche Eingriffe erstreckt werden.

  • BBL-Slg 2022/163
  • OGH, 19.05.2022, 3 Ob 70/22y
  • Untersagung von Lärmimmissionen durch E-Drums und Marimba
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Baurecht

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