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Keine Ersitzung eines unregelmäßigen unbefristeten Gebrauchsrechts

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Die persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchsrechts kann als Grunddienstbarkeit bestellt werden und gilt dann als „unregelmäßige Dienstbarkeit“ gemäß § 479 ABGB.

Persönliche Dienstbarkeiten wie das Gebrauchs-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht, welche zu Grunddienstbarkeiten ausgeweitet werden, dürfen jedoch nicht dazu führen, dass es zu einer Aushöhlung des Eigentumsrechts kommt, indem eine Art Nutzungseigentum geschaffen wird. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten können daher nur zeitlich begrenzt vereinbart, ersessen und verbüchert werden.

Für den Umfang einer ersessenen persönlichen Dienstbarkeit kommt es darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut vor dreißig Jahren und während der gesamten Ersitzungszeit verwendet wurde. Wurde ein Raum von Beginn an nur als Waschküche und Abstellraum aber erst wenige Jahre vor Ende der Ersitzungszeit als Wohnraum genützt, ist die Zeit für die Ersitzung des Wohnrechts noch nicht abgelaufen.

  • Keine Ersitzung eines unregelmäßigen unbefristeten Gebrauchsrechts
  • § 479 ABGB
  • § 1468 ABGB
  • OGH, 25.05.2022, 8 Ob 43/22t
  • BBL-Slg 2022/168
  • § 478 ABGB
  • Baurecht

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