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Mitverschulden bei Warnpflichtverletzung; Zurechnung sachverständiger Gehilfen

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Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt für sich allein nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen hätten.

  • Zurechnung sachverständiger Gehilfen
  • BBL-Slg 2022/155
  • § 1304 ABGB
  • Mitverschulden bei Warnpflichtverletzung
  • Baurecht
  • § 1151 ABGB
  • OGH, 26.04.2022, 2 Ob 53/22s
  • § 1168a ABGB

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