


Balkongeländer; allgemeine Teile eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes; Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 25
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 646 Wörter, Seiten 65-66
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An Balkongeländern angebrachte Absturzsicherungen gehören zu den Außenflächen (Außenhaut) eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes.
Die Adressaten eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage.
-
- allgemeine Teile eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes
- VwGH, 19.11.2021, Ra 2021/06/0116
- § 2 Abs 4 WEG
- Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags
- § 41 Abs 3 stmk BauG
- Baurecht
- Balkongeländer
- BBL-Slg 2022/44
An Balkongeländern angebrachte Absturzsicherungen gehören zu den Außenflächen (Außenhaut) eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes.
Die Adressaten eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage.
- allgemeine Teile eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes
- VwGH, 19.11.2021, Ra 2021/06/0116
- § 2 Abs 4 WEG
- Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags
- § 41 Abs 3 stmk BauG
- Baurecht
- Balkongeländer
- BBL-Slg 2022/44