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Balkongeländer; allgemeine Teile eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes; Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags

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An Balkongeländern angebrachte Absturzsicherungen gehören zu den Außenflächen (Außenhaut) eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes.

Die Adressaten eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage.

  • allgemeine Teile eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes
  • VwGH, 19.11.2021, Ra 2021/06/0116
  • § 2 Abs 4 WEG
  • Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags
  • § 41 Abs 3 stmk BauG
  • Baurecht
  • Balkongeländer
  • BBL-Slg 2022/44

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