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Instandhaltungsarbeiten; Benützung fremden Grundes; Duldungspflichten des Nachbarn; Verwaltungsübertretung; Verständigungspflicht

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Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks hat das Betreten bzw die Benutzung seiner Grundstücke (hier: zum Zwecke der Instandhaltung eines Gebäudes) „nach vorhergehender rechtzeitiger Verständigung“ zu dulden.

Zur „vorhergehenden rechtzeitigen Verständigung“ ist der Bauführende verpflichtet; eine Verständigungspflicht durch die Baubehörde besteht nicht.

Die Verständigung muss nicht an den Verpflichteten persönlich, sondern kann auch an eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgen, wenn am Tag der Verständigung (noch) ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit dem Duldungsverpflichteten (§ 10 AVG) besteht.

Auf die Zustimmung des Duldungsverpflichteten zum in einer Verständigung bekanntgegebenen Termin der baulichen Maßnahmen kommt es nicht an.

  • Duldungspflichten des Nachbarn
  • BBL-Slg 2022/36
  • Verständigungspflicht
  • LVwG Bgld, 10.12.2021, E 029/09/2021.014/020
  • § 34 Abs 3 bgld BauG
  • Verwaltungsübertretung
  • § 10 AVG
  • § 12 bgld BauG
  • Benützung fremden Grundes
  • Instandhaltungsarbeiten
  • Baurecht
  • § 34 Abs 1 bgld BauG
  • § 34 Abs 2 bgld BauG

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