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Keine Entschädigung für Ausweisung von Grundstücken im Gefahrenzonenplan als Hochwassergefahrengebiet

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Werden Grundstücke im Gefahrenzonenplan in der 100-jährlichen Hochwassergefahrenzone als rot-gelb schraffierter Funktionsbereich ausgewiesen, so manifestieren sich damit nur natürliche Gegebenheiten, es ergeben sich daraus insbesondere keine Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der ausgewiesenen Grundstücke.

Ausübungsbeschränkungen der betroffenen Grundeigentümer ergeben sich erst mit der Umsetzung der Gefahrenzonenpläne durch das Raumordnungsrecht der Länder bzw durch eine entsprechende Widmung der Grundstücke im Flächenwidmungsplan.

Eine nur befürchtete Widmung von Grundstücken als Vorbehaltsfläche-Hochwasserrückhaltebecken nach dem einschlägigen ROG kann mangels tatsächlichen Eingriffs in das Eigentumsrecht noch keine raumordnungsrechtlich bewirkte Entschädigungspflicht nach der Sonderopfertheorie nach sich ziehen.

  • § 117 WRG
  • BBL-Slg 2022/65
  • Keine Entschädigung für Ausweisung von Grundstücken im Gefahrenzonenplan als Hochwassergefahrengebiet
  • § 10 GefahrenzonenplanungsVO BGBl II 2014/145
  • § 42a WRG
  • OGH, 16.11.2021, 1 Ob 176/21w
  • Baurecht
  • § 19 Abs 1 oö ROG

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