


Gaube; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 25
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2486 Wörter, Seiten 72-74
20,00 €
inkl MwSt




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Die Vorgabe des zweiten Satzes des § 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014) hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Proportionen und Maßstäbe stellt kein Begriffsmerkmal einer Dachgaube dar.
§ 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014), wonach Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
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- § 81 Abs 6 wr BauO idF LGBl 25/2014
- BBL-Slg 2022/52
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- LVwG Wien, 20.12.2021, VGW-111/093/6834/2021
- Baurecht
- Gaube
Die Vorgabe des zweiten Satzes des § 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014) hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Proportionen und Maßstäbe stellt kein Begriffsmerkmal einer Dachgaube dar.
§ 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014), wonach Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
- § 81 Abs 6 wr BauO idF LGBl 25/2014
- BBL-Slg 2022/52
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- LVwG Wien, 20.12.2021, VGW-111/093/6834/2021
- Baurecht
- Gaube