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Gaube; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die Vorgabe des zweiten Satzes des § 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014) hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Proportionen und Maßstäbe stellt kein Begriffsmerkmal einer Dachgaube dar.

§ 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014), wonach Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

  • § 81 Abs 6 wr BauO idF LGBl 25/2014
  • BBL-Slg 2022/52
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • LVwG Wien, 20.12.2021, VGW-111/093/6834/2021
  • Baurecht
  • Gaube

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