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Giese, Karim

Das „besonders wichtige öffentliche Interesse“ als Voraussetzung für die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes

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Das sbg ROG 2009 hat die örtliche Raumplanung neu strukturiert. Die Planungsaufgaben der Gemeinde müssen auf der Ebene des Räumlichen Entwicklungskonzepts (REK) konzentriert werden, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne dienen nur der bedarfsorientierten Umsetzung der im REK getroffenen Planungsentscheidungen. Vor dem Inkrafttreten des sbg ROG 2009 erstellte REK galten zunächst fort und konnten auch noch nach den Bestimmungen des sbg ROG 1998 geändert werden. Spätestens bis zum 31.12.2015 mussten „alte“ REK jedoch an die neuen Vorgaben des sbg ROG 2009 inhaltlich angepasst werden. Die meisten Gemeinden blieben allerdings säumig. Aus diesem Grunde wurden die Übergangsbestimmungen nochmals novelliert und die Änderung der REK nach den Bestimmungen des sbg ROG 1998 über den 31.12.2015 hinaus ermöglicht, allerdings nur in eng beschränktem Rahmen. Voraussetzung ist, dass entweder bestimmte Verfahrensschritte zur Gesamtanpassung des REK bereits gesetzt worden sind oder aber an der Änderung ein „besonders wichtiges öffentliches Interesse“ besteht. Der Frage, was unter Letzterem zu verstehen ist, soll im Folgenden unter Bezugnahme auf ein aktuelles Fallbeispiel betreffend die Erweiterung eines Betriebsgebietes nachgegangen werden.

  • Giese, Karim
  • § 13 Abs 6 sbg ROG
  • Übergangsbestimmungen
  • Gewerbegebiet
  • Räumliches Entwicklungskonzept (REK)
  • örtliche Raumplanung
  • „Besonders wichtiges öffentliches Interesse“, Begriff
  • Rechtsüberleitung
  • BBL 2022, 45
  • Betriebsansiedelung
  • § 82 Abs 2 sbg ROG
  • Betriebserweiterung
  • Baurecht

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