


Baugebrechen; Überprüfung des Bauwerks; Bauaufsicht; Betreten einer Liegenschaft; Notwendigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 66 Wörter, Seiten 188-189
20,00 €
inkl MwSt




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Dem Eigentümer ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzutragen, wenn dies „nötig“ ist.
Ob zuvor eine allfällige Ladung (im Sinn des § 19 AVG) zum Ortsaugenschein erging (oder nicht), hat für die Zulässigkeit des Verpflichtungsbescheides keine Bedeutung.
Bei Verdacht einer konsenslosen Bauführung und einer zweimaligen Verweigerung des Zutritts ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Duldung des behördlichen Zutritts „nötig“.
-
- Betreten einer Liegenschaft
- Bauaufsicht
- BBL-Slg 2017/167
- Überprüfung des Bauwerks
- § 34 Abs 3 nö BauO
- Notwendigkeit
- Baugebrechen
- Baurecht
- LVwG Nö, 09.05.2017, LVwG-AV-502/002-2016
Dem Eigentümer ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzutragen, wenn dies „nötig“ ist.
Ob zuvor eine allfällige Ladung (im Sinn des § 19 AVG) zum Ortsaugenschein erging (oder nicht), hat für die Zulässigkeit des Verpflichtungsbescheides keine Bedeutung.
Bei Verdacht einer konsenslosen Bauführung und einer zweimaligen Verweigerung des Zutritts ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Duldung des behördlichen Zutritts „nötig“.
- Betreten einer Liegenschaft
- Bauaufsicht
- BBL-Slg 2017/167
- Überprüfung des Bauwerks
- § 34 Abs 3 nö BauO
- Notwendigkeit
- Baugebrechen
- Baurecht
- LVwG Nö, 09.05.2017, LVwG-AV-502/002-2016