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Warnpflicht; Abwehr Schädigung der Bausubstanz; Schwimmbad

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 20
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
52 Wörter, Seiten 200-200

20,00 €

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Die Aufklärungspflicht hängt in ihrem Umfang auch vom vorauszusetzenden Wissensstand der aufzuklärenden Person ab und endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind.

  • OGH, 26.04.2017, 1 Ob 56/17t
  • Warnpflicht
  • Abwehr Schädigung der Bausubstanz
  • Schwimmbad
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB
  • BBL-Slg 2017/189

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