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Beförderung syrischer Flüchtlinge durch Österreich nach Deutschland

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Wenn der Vorsatz eines Angeklagten exakt auf Erlangen des sodann erhaltenen Entgelts gerichtet war, wird diesem Entgelt die Höhe des adäquaten Fuhrlohnes gegenüberzustellen sein. Nur wenn aus dieser Gegenüberstellung eine Überzahlung resultiert, kann wohl von einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz ausgegangen werden.

Unrechtmäßige Bereicherung setzt voraus, dass das Entgelt den für die jeweiligen Beförderungsleistungen adäquaten Fuhrlohn übersteigt.

  • § 114 FPG
  • JST-Slg 2016/16
  • § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • OLG Linz, 18.01.2016, 10 Bs 212/15w

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