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Prüfung einer allfälligen bedingten Entlassung bei Berechnung der voraussichtlich zu verbüßenden Strafzeit gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG

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Bei der Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG iVm § 145 Abs 2 StVG ist darauf abzustellen, dass die noch zu verbüßende Strafzeit voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigt, sodass bei der Prüfung auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht genommen werden muss. Bei dieser Beurteilung hat der Anstaltsleiter unter anderem auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen und den Zeitpunkt zu wählen, zu dem mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer tatsächlichen Entlassung zu rechnen ist.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/24
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • LG Innsbruck, 18.12.2015, 22 Bl 117/15v

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