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Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) im Verfahren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Daniel Adam Popławski, C-579/15

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Darf ein Mitgliedstaat Art 4 Abs 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI [über den Europäischen Haftbefehl] in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass

seine vollstreckende Justizbehörde ohne weiteres verpflichtet ist, die Übergabe zur Strafvollstreckung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder einer Person, die dort ihren Wohnsitz hat, zu verweigern,

diese Verweigerung ipso iure die Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung der gegen diesen Staatsangehörigen oder diese wohnhafte Person verhängten Freiheitsstrafe begründet,

aber die Entscheidung über die Übernahme der Vollstreckung erst nach der Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung getroffen wird, und eine positive Entscheidung abhängt von (1) einer Grundlage in einem gültigen Übereinkommen zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat, (2) den Voraussetzungen, die dieses Übereinkommen aufstellt, und (3) der Mitwirkung des Ausstellungsmitgliedstaats durch zB die Stellung eines entsprechenden Ersuchens,

so dass die Gefahr besteht, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung die Vollstreckung nicht übernehmen kann, während diese Gefahr die Verpflichtung zur Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung unberührt lässt?

Falls Frage 1 verneint wird:

Kann das nationale Gericht die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI unmittelbar anwenden, obwohl dieser Rahmenbeschluss gemäß Art. 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon so lange seine Rechtswirkung behält, bis er aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wird?

Bejahendenfalls: Ist Art 4 Abs 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI hinreichend genau und unbedingt, um vom nationalen Gericht angewendet werden zu können?

Falls die Fragen 1 und 2 lit b verneint werden: Darf ein Mitgliedstaat, dessen nationales Recht für die Übernahme der Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe eine Grundlage in einem entsprechenden Übereinkommen verlangt, Art 4 Abs 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass Art 4 Abs 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI selbst die verlangte vertragliche Grundlage bietet, um die mit dem nationalen Erfordernis einer vertraglichen Grundlage verbundene Gefahr der Straflosigkeit zu vermeiden (vgl. Frage 1)?

Falls die Fragen 1 und 2 lit b verneint werden: Darf ein Mitgliedstaat Art 4 Abs 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass er für die Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung einer Person mit Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat, die Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzung aufstellt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl angeführten Taten hat und dass keine tatsächlichen Hindernisse für eine (eventuelle) Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat der dort wohnhaften Person wegen dieser Taten vorliegen (wie die Weigerung des Ausstellungsmitgliedstaats, dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Strafakten zu übertragen), während er eine solche Voraussetzung für die Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht aufstellt?

  • Zeder, Fritz
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EuGH, C-579/15
  • JST-Slg 2016/5

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