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Ratenzahlung des Kostenersatzes im Strafverfahren (II)

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Wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste, ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, zumal kein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Behandlung von Kosten und Gebühren, bei denen § 9 Abs 1 bis 4 GEG nach wie vor gilt und von Kosten des Strafverfahrens, welche nunmehr von der Regelung des § 9 GEG über Stundung und Nachlass im Justizverwaltungsverfahren ausgenommen sind, ersichtlich ist. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen hat. Diese planwidrige Gesetzeslücke wurde mit zutreffender Begründung durch das Erstgericht mittels analoger Anwendung des § 409a StPO geschlossen.

  • § 33 Abs 2 StPO
  • § 9 GEG
  • § 389 Abs 1 StPO
  • § 409a Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2016/15
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Innsbruck, 12.01.2016, 7 Bs 311/15s

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