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Schlepperei von auf engstem Raum zusammengepferchten Flüchtlingen im Laderaum eines Kleintransporters

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Es ist nicht ungewöhnlich, dass Personen in der Rolle des Angeklagten, die die Schleppung unmittelbar durchführen, von ihren Hintermännern nicht im Detail informiert werden; zu Recht hat sich das Erstgericht auch auf die im Vorjahr intensive mediale Berichterstattung und das in ganz Europa bekannte Problem der unwürdigen Schleppung von Flüchtlingen in Not gestützt, sodass die Negation jeglichen dolus eventualis völlig lebensfremd wäre.

  • § 114 FPG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 32 StGB
  • OLG Linz, 18.01.2016, 10 Bs 219/15z
  • JST-Slg 2016/17

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